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Zucht

Gemeinde Schönaich

Hauptverein

Aufgaben eines Zuchtwartes

Die Aufgaben der Zuchtwarte und die Rechte und Pflichte der Züchter (Rüdenhalter und Hündinnenbe- sitzer)
(erarbeitet vom SV-Zuchtbuchamt in Zusammenarbeit mit dem Vereinszuchtwart)

Das Amt eines Zuchtwartes ist ein sehr verantwortungsvolles und, weil er verpflichtet ist darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des SV eingehalen werden, mitunter ein undankbares Amt. Es sollen nur Personen in dieses Amt gewählt werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und sowohl das Vertrauen der Mitglieder der OG wie auch das Vertrauen der LG und des Hauptvereins geniessen.

Die Mitglieder und Züchter sollten sich klar darüber sein, dass der Zuchtwart ihnen in jeder Situation helfen will, er aber von den Bestimmungen des SV abweichende Geschehnisse nicht dulden und auch nicht vertuschen kann und darf. Wenn ihm schon Arbeit und Verantwortung aufgelastet wird, hat er das Recht, von den Mitgliedern und Züchtern über alles was in seinen Tätigkeitsbereich fällt, informiert werden.

Die Bedeutung, die einem OG-Ausbildungswart, was die Ausbildung unserer Hunde angelangt, zukommt, gilt in gleichem Masse für den Zuchtwart. Er ist verantwortlich für den Fortbestand und die stete Aufwärtsentwicklung der Rasse. Es kann deshalb nicht oft genug und klar genug herausgestellt werden, was von Zuchtwarten, Züchtern und Rüdenhaltern gleichermassen zu beachten ist.

  1. Der Zucht hat die Pflicht, die Züchter zu beraten und das Recht, Zucht, Haltung und Aufzucht der Hunde zu überwachen Er muss mit den Zuchtzielen und Aufgaben des SV voll vertraut sein und sich darauf verpflichten; er soll ferner im Kör- und Zuchtbuch bewandert sein, die führenden Blutlinien und ihre Herkunft und Eigenschaften kennen und selbst in der Zucht und Aufzucht, in Haltungs- Fütterungs- und Ausbildungsfragen, schliesslich in der Gebäudebeurteilung erfahren sein. Die Wahl des Zuchtwartes hat bei den Ortsgruppen nach diesen Gesichtspunkten zu erfolgen und ist seitens der Landesgruppen zu überwachen. In grossen Ortsgruppen kann dem Zuchtwart ein Zuchtwart-Stellvertreter als Gehilf zugeteilt werden, mit dem er sich in bestimmten Aufgaben des Zuchtwartamtes teilt. Bei Verwandten (gleiche Hausanschrift) muss der stellverretende Zuchtwart den Wurf abnehmen.
  2. Der Zuchtwart einer OG hat Mitglieder ( s.a. Punkt 18 ), die nach seinem pflichtgemässen Ermessen Fehler in der Zucht und Haltung ihrer Hunde begehen, zunächst in kameradschaftlicher Weise zu beraten und über die dadurch herbeigeführten Gefahren für die Zukunft unserer Rasse zu belehren, wenn nötig auch vor Folgen zu warnen. Helfen Ratschläge und Ermahnungen nicht, oder liegen schwere Verfehlungen vor, so ist der OG, dem LG-Zuchtwart und dem Hauptverein Mitteilung zu machen und deren Entscheidung einzuholen.
  3. Über seine Tätigkeit berichtet der Zuchtwart in den monatlichen OG-Versammlungen; ferner schriftlich durch Formblatt jährlich zum Jahresende dem LG-Zuchtwart.
  4. Zur Beratung stehen dem Zuchtwart ausser der eigenen Erfahrung die in der OG-Bücherei vorhandenen Körbücher, Zuchtbücher und Schriften zur Verfügung.
  5. Ratsuchende sollen die Zeit des Zuchtwartes nicht ungebührlich in Anspruch nehmen. Dazu gehört, dass sie ihre Fragen und Wünsche kurz, klar und übersichtlich vorbringen; wenn schriftlich, dann am besten in der Form von Fragebogen mit genügendem Raum, um die Antworten gleich dahinterschreiben zu können.
  6. Züchter, die bei der Wahl eines für die Hündin passenden Deckrüden beraten sein wollen, müssen dazu die vollständige Ahnentafel evtl. Körschein der Hündin nebst Bericht über erfolgte Ausbildung und Schaubewertung vorlegen; dem Zuchtwart darf nicht zugemutet werden, sich dieer Arbeit selbst zu unterziehen. Die Hündin ist zur Beratung möglichst vorzuführen; ist das nicht möglich, so ist wenigstens ein brauchbares Foto beizufügen nach der das Gebäude einigermassen zu beurteilen möglich ist. Zugleich sind - Selbstvorbereitung durch Züchter! - Zuchtbuchauszüge über die Blutführung der für die Hündin in Aussicht genommenen Deckrüden beizufügen. Auch Ahnentafelkopien erfüllen diesen Zweck.
  7. Gleiches gilt für die Rüdeneigentümer, die über die Annahme oder Ablehnung angemeldeter Hündinnen beraten sein wollen.
  8. Das Recht der Zuchtüberwachung erstreckt sich auf die Zuchttiere, ihre Haltung, Verwendung und Arbeit, auf die Würfe, Welpen und Jungtiere, und zweckmässig ebenfalls in bezug auf Haltung, Ernährung.
  9. Zur Zucht dürfen nur kräftige, voll gesunde und auch nicht erblich belastete, dem Rassebild entsprechende Tiere verwendet werden, die der Zuchtordnung entsprechen. Zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein ABK nach der PO besitzen (Sch H 1-3, IP 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH oder ein gleichwertig anerkanntes ABK), auf einer Zuchtveranstaltung des SV eine Zuchtbewertung mit mind. “gut” bewertet sind, den “a” Stempel in der Ahnentafel haben und üer eine DNA Lagernummer verfügen. Zudem darf der HD-Zuchtwert (Mittelwert) nicht über 100 liegen. Hunde, die im Ausland gezüchtet wurden müssen zudem das “DNA-gepr.” nachweisen, also in bezug auf Wesen und Anlage Gutes für die Zucht versprechen.
  10. Rüden müssen zum Zeitpunkt der Zuchtverwendung (Decktag) das 2. Lebensjahr, Hündinnen den 20. Lebensmonat zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung vollendet haben.
  11. Ein Rüde darf im Jahr nicht mehr als höchstens 60 Sprünge für inländ. Hündinnen und bis zu 30 Sprünge für ausl. Hündinnen pro Jahr ausführen, die gleichmässig aufzuteilen sind auf je 50 % für das 1. und 2. Halbjahr und möglichst gleichmässig innerhalb des jeweiligen Halbjahres auf die Monate zu verteilen sind. Häufige Deckakte kurz hintereinander sind der Konstitution und einer sicheren Befruchtung wegen zu vermeiden. Deckakte von einem Rüden mit der selben Hündin innerhalb von 28 Tagen werden als ein Deckakt gezählt. Die Wahl des Deckrüden steht dem Züchter frei, ebenso dem Rüdenhalter die Auswahl der zugelassenen Hündinnen. Der korrekt vollzogene Deckakt wird vom Rüden-Eigentümer auf der Deckbescheinigung durch Unterschrift bestätigt. Gleichzeitig ist das Zuchtbuchamt innerhalb von 7 Tagen zu benachrichtigen. Nach einem vollzogenen Deckakt gilt die Leistung des Deckrüden als erbracht, die Vorraussetzung für die Deckentschädigung ist somit erfüllt.                           Ist die Hündin leer geblieben, so ist ein kostenloser Deckakt zu gewähren. Das Verwerfen bzw. Leerbleiben der Hündin ist dem Besitzer des Rüden unverzüglich mitzuteilen. Steht der Rüde nicht mehr zur Verfügung ist dem Hündinnen-Eigentümer die Hälfte des Deckgeldes zu entrichten. Deckrüden-Eigentümer sind verpflichtet, bei leergebliebenen Hündinnen die volle Deckprämie zurückzuerstatten, wenn durch ihr Verschulden der Rüde ganz oder zeitweise für die Zucht gesperrt werden sollte. Der Hündinnen-Eigentümer hat den zuständigen Zuchtwart über den Deckakt und den Wurf zu informieren.
  12. Einer Hündin dürfen zur eigenen Aufzucht pro Wurf nicht mehr als acht Welpen belassen werden. Überzählige Welpen sind mittels einer Amme aufzuziehen. Der Verein unterhält hierzu in jeder LG Ammen-Vermittlungsstellen. Werden mehr als 8 Welpen bei der Mutterhündin belassen, darf die Hündin erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Wurftag erneut gedeckt werden. Die zu verwendende Amme muss kräftig und gesund sein und ein gutes Wesen besitzen. Einer Amme dürfen nur Welpen von einer fremden Hündin, und zwar höchstens sechs, einschliesslich der Welpen, welche die Amme geworfen hat, untergelegt werden. Zieht eine Amme keinen eigenen Wurf auf, können Welpen aus zwei verschiedenen Würfen untergelegt werden, wenn die Welpen so gekennzeichnet sind, dass eine Verwechslung nicht möglich ist. Der Zuchtwart hat die Ammenaufzucht zu überwachen und die sichere Kennzeichnung zu bestätigen. Die Welpen sind spätestens am 10. Lebenstag anzulegen. Die Ammenaufzucht muss vom zuständigen Zuchtwart im Wurfmeldeschein bzw. mit Ammenaufzuchtsbescheinigung (Formblatt) bestätigt worden. DIe mit einer Amme aufgezogenen Welpen sind im Tätowierschein mit “A” zu kennzeichnen. Das Belegen einer Hündin ausschliesslich zum Zwecke der Bereitstellung einer Amme und die Verwendung von scheinträchtigen Hündinnen ist nicht gestattet.               Wenn eine Hündin nach dem Werfen eingegangen ist, kann Ammenaufzucht über den 10. Lebenstag der Welpen hinaus gestattet werden, wenn der LG-Zuchtwart oder das Zuchtbuchamt die Genehmigung erteilen.                                   Welpen mit irgendwelchen Missbildungen, und solche, die auf längere Sicht nicht lebensfähig scheinen oder den Wurfgeschwistern gegenüber zurückgeblieben sind, sind unabhängig von der Stärke des Wurfes spätestens am 11. Tag schmerzlos und nur durch Hinzuziehen eines Arztes oder einer fachkundigen Person und nur unter Betäubung zu töten. In Sonderfällen ist die Hauptgeschäftsstelle einzuschalten. Jede andere von der natürlichen Aufzucht abweichende Art ist nicht statthaft. Afterklauen (Wolfskrallen) sind in der ersten Lebenswoche der Welpen sachgemäß zu entfernen.                  Frühestens ab dem 50. Lebenstag und nach erfolgter Schutzimpfung sind die Welpen zu tätowieren. Die Schutzimpfung durch einen Tierarzt ist auf dem Wurfmeldeschein zu vermerken. Die erste Stell des Impfpasses ist durch Eindruck der Tätowiernummer zu kennzeichnen. Das Tätowieren kann nur beim Züchter (Aufzüchter) erfolgen und hat den gesamten Wurf zu umfassen. Tätowierungen nach der 12. Lebenswoche dürfen nur unter Betäubung erfolgen. Die Welpen sind nicht vor ihrer Tätowierung abzugeben. Dieses auch nur insoweit asl sie gesund sind und keine ansteckenden Krankheiten im Zwinger herrschen. Sind Welpen in Ammenaufzucht weggegeben worden müssen diese zur Tätowierung zum Wurf zurückgeholt werden. Die Rückführung der Ammenwelpen zur Mutterhündin darf erst nach Vollendung der sechsten Woche erfolgen. Werden die Welpen nicht unmittelbar nach der Rückführung tätowiert hat der Züchter die Identität der Mutter- und Ammenwelpen zu sichern.
  13. Jedes Mitglied ist, auch wenn es einer OG nicht angehört, verpflichtet, dem Zuchtwart seines Bezirkes und dem Zuchtbuchamt des SV von seinem Rüden gemachte Sprünge oder Deckungen und Würfe seiner Hündinnen anzuzeigen. Bei Sprüngen ist vom Rüdenhalter auf der Deckkarte der Decktag und zuchtbuchmässiger Name des Rüden und der Hündin, einschliesslich Eigentümer anzugeben. Bei Würfen hat der Züchter auf dem Wurfmeldeschein den Wurftat, den Namen des Vaters, den Namen der Mutter, die Gesamtzahl gefallener Welpen und die Zahl der Mutter belassenen, jeweils nach dem Geschlecht getrennt, anzumelden.
  14. Hat ein andersrassiger oder mischrassiger Hund die Mutter belegt, gleich ob allein oder vor oder nach der Deckung durch einen eintragenen, der Zuchtordnung entsprechenden Deutschen Schäferhund, so gilt der Wurf als nicht rasserein und darf somit nicht ins Zuchtbuch eingetragen werden.
  15. Hündinneneigentümer sind auf die sichere Verwahrung läufiger Hündinnen, und zwar von Eintritt der Hitze bis zu deren völligem Erlöschen (was drei Wochen und mehr währen kann), aufmerksam zu machen, um unerwünschte Deckungen auszuschliessen.
  16. Jeder Rüdenhalter ist verpflichtet dem Eigentümer einer belegten Hündin einen Deckschein auszuhändigen.                  Der Züchter ist verpflichtet, vor und unmittelbar nach dem Werfen den Zuchtwart zu informieren. Vor dem Tätowieren ist der Wurfmeldeschein auszufüllen (plus je eine Ausfertigung für den Zuchtwart, Tätowierer und Züchter). Der Antrag mit den aufgeführten erforderlichen Unterlagen vom Züchter innerhalb von 6 Monaten lückenlos an die Hauptgeschäftsstelle einzureichen. Dem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen: Ahnentafel der Hündin (wenn ein Eigentumswechsel stattgefunden hat), Original Deckbescheinigung, Wurfmeldeschein, Original-Tätowierschein, Tätowierkontrollstreifen und ggf. Ammenaufzuchtbescheinigung. Den Käufern der Welpen sind nach vollzogener Zuchtbucheintragung die Ahnentafeln auszuhändigen, aber erst nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Ahnentafel zum richtigen Hund kommt, der die Ahnentafel als Züchter unterschrieben und auf Seite 4 den neuen Eigentümer mit Name und Adresse eingeschrieben und als Verkäufer unterschrieben hat.
  17. Mitlieder, welche die Einrichtungen des SV (Zuchtbuch) in Anspruch nehmen wollen, sind ferner verpflichtet, dem Zuchtwart ihrers Bezirks oder dem der LG, Einblick in ihren Zwinger zu gewähren, ferner diesem Zuchtwart oder dem der LG, dem Zuchtbuchamt oder einem Mitglied des Zuchtausschusses des SV jede gewünschte Auskunft über Vorgänge in ihrem Hundebestand zu geben und ein zu führendes Sprungbuch oder Zwingerbuch vorzulegen.
  18. Dem Zuchtwart unterstehen in seinem Bereich auch die Zwinger der einer OG nicht angehörenden Mitglieder, ferner hat er die Aufsicht über die Zwinger derjenigen Mitglieder auszuüben, die sich zur Aufzucht oder Ausbildung gegen Entgelt bereit erklärt haben.
  19. Kosten entstehen den Mitgliedern aus der Beratung oder Beaufsichtigung ihres Zwingers nicht; ihretwegen etwa gemachte Baraufwendungen des Zuchtwartes einschliesslich der Postgebühren sind diesem zu ersetzen.
  20. Das Amt des Zuchtwartes wie auch des Tätowierers ist ehrenamtlich auszuüben; im Dienst entstehende Auslagen, dem Tätowierer Pauschalgebühr sind vom Züchter zu ersetzten.
  21. Am Körort oder in dessen Nähe wohnende Zucht- und Leistungsrichter,ferner Richteranwärter, werden gebeten, sich den Körmeistern unterstützende ehrenamtlich zur Verfügung zu stellen. Die Zuchtwarte der Landesgruppen sollten nach Möglichkeit alle Körtage ihres Körbezirkes besuchen. DIe Zuchtwarte der an einem Körort vereinigten Ortsgruppen sollen bei der Körung zugegen sein, um Auskunft über die vorgeführten Hunde ihrer Ortsgruppen geben zu können.
  22. Über die Zuchtverwendung und -erfolge angekörter Hunde ist seitens der Zuchtwarte im Rahmen der jährlichen Berichterstattung dem LG-Zuchtwart zu berichten, wobei auch besonders hervorzuheben ist, welche Blutverbindungen sich bewährt haben, welche nicht und warum.

Anmerkungen und Hinweise:

Die Zuständigkeit des Zuchtwartes richtet sich nach den Festlegungen der zuständigen Landesgruppen (Wohnort oder OG-Zugehörigkeit des Züchters).
Es kommt oft vor, dass Zuchtwart-Stellvertreter tätig sind,die über die LG der Hauptgeschäftsstelle aber nicht gemeldet sind. Deshalb sollte, um Rückfragen von vorhinein auszuschliessen, der OG-Zuchtwart, falls sein Setllvertreter tätig ist, Wurfmeldungen, die von Zuchtwart-Stellvertretern unterzeichnet sind, gegenzeichnen. Sind Zuchtwart und der Züchter miteinander enger verwandt, so muss Wurf von dessen Stellvertreter abgenommen werden.
Ist ein Zuchtwart gleichzeitig Deckrüdeneigentümer, darf er Würfe nach seinem Rüden nicht als Zuchtwart betreuen und bestätigen. Hierfür ist der stellvertretende Zuchtwart, der Nachbar-OG-Zuchtwart oder der OG-Vorsitzende heranzuziehen.
Wenn bei Ammenaufzucht die Amme mit den Ammenwelpen sich ausserhalb des Zuchtwartbereichts des Züchters befindet, untersteht die Überwachung dem für die Ammenaufzucht zuständigen Zuchtwart. Von ihm ist für die Erreichung der Wurfmeldung eine Bestätigung und ein Bericht über die Ammenaufzucht zu erbitten und der Wurfmeldung beizufügen.
Vor Unterzeichnug eines Wurfmeldescheines sollte der Zuchtwart die im Wurfmeldeschein gemachten Angaben gewissenhaft überprüfen. Dazu gehört auch die Prüfung des Eigentumswechsel der Hündin. Falls der Züchter des Wurfes auf Seite 4 der Ahnentafel als Eigentümer nicht eingetragen ist, muss diese Eintragung nachgeholt werden. Der Zuchtwart sollte, wenn vermutet werden kann, dass dem Zuchtbuchamt der Züchter als Eigentümer der Hündin noch nicht bekannt ist, den in der Ahnentafel eingetragenen Eigentumswechsel dem Zuchtbuchamt bekanntgeben in Form einer von ihm bestätigten Ahnentafelkopie. Vor Absendung der Wurfmeldeunterlagen ist der Wurfmeldeschein vom Tätowierer gegenzuzeichnen.
Auch die Überprüfung von Ausbildungskennzeichen, Schaubewertungen, Körung der Hündin, wenn möglich auch des Rüden, durch Einsichtnahme in die Unterlagen, sollte nicht vergessen werden.
Zuchtwarte haben keine Berechtigung, Abweichungen von der Zuchtordnung, gleichgültig in welcher Hinsicht zu genehmigen. Tun sie es dennoch, haben sie sich hierfür zu verantworten.
In die Tätigkeit eines Zuchtwartes ist nicht automatisch die Tätigkeit eines Junghundebeurteilers eingeschlossen. Für die Zulassung von Junghundebeurteilern ist die Landesgruppe zuständig. Sie bestimmt, wer Junghundebeurteiler werden kann.

                                                                                       Ihre SV-HG